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Telefon-Sonderdienste können teuer werden

Landgericht: Kunde akzeptiert Vergleich und zahlt der Telekom 6500 statt 12 426 Euro

Bielefeld (uko). Auch der Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit enthebt einen säumigen Telekom-Kunden nicht von der Zahlungspflicht. Vor dem Landgericht stimmte ein Bielefelder daher jetzt einem Vergleich zu: Statt ausstehender Telefongebühren von 12 426 Euro für nur einen Monat wird der Mann nun exakt 6500 Euro zahlen.

Zu der unglaublichen Gebührenflut war es allein im Januar 2004 gekommen. Für den Telefonanschluß des 32-jährigen Wilfried M. (Name geändert) waren laut Abrechnung eine Reihe von 0190er-Verbindungen registriert worden (diese Rufnummern-Gasse ist inzwischen abgeschaltet und durch die Vorwahlen 0900 ersetzt worden; siehe Stichwort).
Allein am 23. Januar 2004 hatte Wilfried M. von 19.25 Uhr bis 19.33 Uhr vier parallele Verbindungen aufgebaut, die jeweils eine Stunde andauerten. Vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts beteuerte der arbeitslose Mann jetzt vehement, »nur ganz normal telefoniert« zu haben. Er hatte jedoch seinerzeit nach Erhalt der Rechnung kleinlaut bei der Deutschen Telekom um Ratenzahlung nachgefragt. Weil sich der Netzanbieter mit dem Bielefelder nicht über den Zahlungsmodus einigen konnte, war es zur Klage der Deutschen Telekom zum Landgericht gekommen.
Ein Techniker der Telekom klärte jetzt auf Nachfrage des Kammervorsitzenden Dr. Matthias Windmann darüber auf, daß Sprachverbindungen wie in diesem Fall gleichzeitig auch mehrfach möglich seien. Der Bielefelder besaß seinerzeit einen ISDN-Anschluß, mit dem schon mit der Sonderfunktion des Makelns oder der Dreierkonferenz vier Gespräche über zwei Kanäle gleichzeitig bedient werden können.
Wilfried M. bekräftigte zwar mehrmals, er habe »keine anderen Knöpfe am Telefon gedrückt«, doch diese Entschuldigung ließ Windmann nicht gelten: »Ich sehe kaum Chancen für Sie, aus der Sache herauszukommen.« Die Deutsche Telekom habe »technich plausibel argumentiert«, meinte der Richter am Landgericht. Gespräche mit derartig hohen Gebühren seien damit zweifellos möglich.
M.s Einlassungen, der mit Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit Zahlungsunfähigkeit vorschob, wies Richter Windmann zurück. Bleibe er bei seiner Weigerung, müsse er mit der Eidesstattlichen Versicherung rechnen. Danach akzeptierte der Telekom-Kunde den Vergleichsvorschlag der 4. Zivilkammer; statt der geforderten 12 426 Euro will er 6500 Euro zahlen. Az. 4 O 428/05

Artikel vom 19.10.2006