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Kaputter Reißverschluss als Ausrede


Koblenz (dpa). Auch mit einem defekten Hosen-Reißverschluss muss ein Empfänger von Arbeitslosengeld II zu Beratungs- oder Vorstellungsterminen erscheinen. Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem gestern bekannt gewordenen Urteil. In diesem Fall darf ihm daher das Arbeitslosengeld vorübergehend gekürzt werden (Az.: S 11 AS 317/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines arbeitslosen Mannes ab. Der Kläger hatte gegen die Senkung seines Arbeitslosengeldes II von 626 Euro auf rund 592 Euro für drei Monate Einspruch erhoben. Die Behörde sah sich zu diesem Schritt veranlasst, weil der Mann weder an einer Informationsveranstaltung teilgenommen noch einen Vorsprachetermin wahrgenommen hatte. Zur Begründung hatte er angegeben, der Reißverschluss seiner Hose sei defekt gewesen.
Das Sozialgericht hielt dem entgegen, ein Hilfeempfänger müsse sicherstellen, dass er Beratungs- und Vorstellungstermine bei Behörden oder bei potenziellen Arbeitgebern wahrnehmen kann. Daher sei er verpflichtet, Kleidungsstücke grundsätzlich in »doppelter Ausfertigung« bereit zu halten. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger den defekten Reißverschluss außerdem durch entsprechende Kleidung verdecken können.

Artikel vom 13.10.2006