Bad Kreuznach (dpa). Internethändler können sich gegen negative Bewertungen auf den Seiten des Internet-Auktionshauses Ebay nicht mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach hervor. Nach einer solchen Bewertung bestehe in der Regel keine Wiederholungsgefahr, so dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Raum sei, heißt es in der Begründung des Gerichts. Az.: 2 O 290/06