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Aktuelles Stichwort


Nebeneinkünfte

Abgeordnete des Bundestages dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben und dafür auch Nebeneinkünfte kassieren. Paragraf 44 a des Abgeordnetengesetzes schreibt Parlamentariern lediglich vor, dass das politische Mandat im »Mittelpunkt der Tätigkeit« stehen muss. Entscheidend ist, ob ein Parlamentarier für zusätzliches Geld eine »angemessene Gegenleistung« erbringt. Ist dies nicht der Fall, darf kein Geld angenommen werden. Damit soll verhindert werden, dass sich Abgeordnete die Vertretung und Durchsetzung von Interessen anderer im Plenum bezahlen lassen.
Anders sieht es bei Bundesministern aus: Sie dürfen gemäß Artikel 66 des Grundgesetzes und Paragraf 5 des Bundesministergesetzes kein »anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben«. Darüber hinaus darf in der Regel kein Regierungsmitglied im Vorstand, im Aufsichtsrat oder im Verwaltungsrat eines Wirtschaftsunternehmens sitzen.

Artikel vom 12.10.2006