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Die Blackbox für den Straßenverkehr

Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht Pflicht, für andere sinnvoll


Statt Fahrtenschreiber heißt er in der Fachsprache »Digitaler Tachograph« - und allein diese Bezeichnung flößt Respekt ein. Seit dem 1. Mai ist der neue Fahrtenschreiber in jedem neuen Transporter oberhalb 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zwingend vorgeschrieben. Und auch Fahrer leichterer Fahrzeuge können von der so genannten Aufzeichnungspflicht betroffen sein.
Statt der früher üblichen Tachoscheibe hat beim digitalen Tachographen jeder Benutzer eine individuelle Fahrerkarte, die in den einzelnen Bundesländern an unterschiedlichen Stellen beantragt werden kann. Aber auch wer mit einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gewerblich unterwegs ist, kann schnell in der Pflicht zur Aufzeichnung seiner Fahrten sein. Dann nämlich, wenn ein Anhänger am Haken ist, der zusammen mit dem Zugfahrzeug die 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht überschreitet.
Zum Kreis der Aufzeichnungspflichtigen gehören zudem alle, die ein Fahrzeug über 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht für die gewerbliche Güterbeförderung bewegen. Das Gesetz hat gerade die Kurierfahrer im Visier. Sie dürfen zwar schneller als 80 Stundenkilometer fahren, müssen aber die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Es empfiehlt sich deshalb, vor Fahrtantritt genau die EG-Verordnung Nr. 561/ 2006 zu studieren. Sie sieht einige Ausnahmeregelungen vor. So fallen reine Privatfahrten bis 7,5 Tonnen weiterhin nicht unter die Aufzeichnungspflicht. Das bedeutet Entwarnung für den selbst organisierten, privaten Umzug: Wer sich dafür ein Fahrzeug ausleiht, ist von der Kartenpflicht ausgenommen. Der Verleiher des Fahrzeuges checkt in diesem Fall mit seiner Unternehmenskarte den Benutzer des Fahrzeuges ein. Ein Ausdruck des Tachographen, der vom Fahrer unterschrieben und mitgeführt werden muss, ersetzt in diesem Fall die Kartenaufzeichnung.
Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind auch Gewerbetreibende, die im Nahbereich, also in einem Umkreis von 50 Kilometern, ihre Arbeitsmittel zum Beispiel zur Baustelle transportieren. Anders sieht es für Gewerbetreibende aus, die häufiger aus beruflichen Gründen einen Anhänger ausleihen. Auch sie müssen ihre Fahrten dokumentieren.
Wie so oft sind die Vorschriften gerade im Grenzbereich der Regulierung verwirrend. Denn beide Gruppen, die, die mit Anhänger 3,5 Tonnen zulässiges Zuggewicht überschreiten und die zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen maximaler Bruttotonnage gewerblicher Güterbeförderung, dürfen auch handschriftliche Aufzeichnungen machen. Auf diesen Tagesaufzeichnungen werden die Lenk- und Ruhezeiten sowie die gefahrene Wegstrecke eingetragen.
Aber diese Ausnahme wird nur dann akzeptiert, wenn sich im Fahrzeug kein Tachograph befindet. Ist ein solches Gerät eingebaut, muss es auch benutzt werden.

Artikel vom 14.10.2006