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DNA-Test
entscheidet
Rentenstreit

Halbwaise gewinnt

Von Christian Althoff
Paderborn (WB). Nach einem acht Jahre dauernden Rechtsstreit hat das Landessozialgericht in Essen einer heute 16 Jahre alten Schülerin aus Paderborn eine Halbwaisenrente zugesprochen. Möglich wurde das, weil sich in einem Krankenhaus noch eine Gewebeprobe des 1997 verstorbenen Vaters gefunden hatte.

Die Eltern des Mädchens hatten zusammengelebt, waren aber nicht verheiratet. Der Vater war vor neun Jahren gestorben, im Jahr darauf hatte die Mutter für ihre Tochter die Halbwaisenrente beantragt. Sie entspricht etwa 20 Prozent jener Rente, die der Vater im Erlebensfall als Rentner bezogen hätte.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, heute »Deutsche Rentenversicherung Bund«) lehnte den Antrag der Mutter ab. Aus der Geburtsurkunde des Mädchens sei nicht ersichtlich, wer der Vater der Tochter sei, schrieb die BfA. Die Mutter klagte daraufhin vor dem Sozialgericht in Detmold und beantragte, ihren verstorbenen Lebensgefährten für eine DNA-Untersuchung exhumieren zu lassen. Dieses Ansinnen wiesen die Richter zurück. »Sie argumentierten, eine Exhumierung sei ein gravierender Eingriff in die Totenruhe«, sagt der Paderborner Rechtsanwalt Markus Bürger, der Mutter und Tochter vertreten hat. Eine Exhumierung mit DNA-Entnahme sei zwar in einem familienrechtlichen Vaterschafts-Feststellungsverfahren erlaubt, nicht aber in einem sozialgerichtlichen Verfahren, befanden die Detmolder Richter und wiesen die Klage ab.
Der Anwalt ging in die Berufung zum Landessozialgericht und hatte Erfolg. Markus Bürger: »Nachforschungen ergaben nämlich, dass es in der Pathologie des Krankenhauses, in dem der Vater behandelt worden war, noch eine Gewebeprobe von ihm gab.« Anhand dieser wiesen Rechtsmediziner die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99448 Prozent nach - genug für die Sozialrichter. Der Rechtsanwalt: »Meine Mandantin bekommt die Halbwaisenrente jetzt rückwirkend von 1998 an. Die Höhe ist aber noch nicht berechnet.« Waisenrenten werden längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.Az.: SG DetmoldS 2RA 132/00
Az.: LSG Essen: L 8RA 31/03

Artikel vom 03.10.2006