Düsseldorf (dpa). Ein Untersuchungshäftling hat keinen Anspruch auf Digitalfernsehen und muss sich mit 16 TV-Programmen im Gefängnis begnügen. Dem Grundrecht auf Information sei damit »in hohem Maße Genüge getan«, befand das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Die Gefängnisleitung hatte dem Kläger die Empfangsbox für digitales Fernsehen verwehrt. Dagegen war der Untersuchungsgefangene vor Gericht gezogen. Az.: III-4 Ws 31/06