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Wetterfester Balkon

Verglasung ist nicht sofort absetzbar


Wer einen Balkon überdacht und verglast und dadurch wetterfest macht, kann die Kosten dafür nicht sofort in seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Gebäudeerweiterung handelt, bei der nachträgliche Herstellungskosten entstanden (Urteil vom 07. Juli 2005, Aktenzeichen: 8 K 263/04).
Die Vermieter können ihren Aufwand nur auf die Gesamtdauer der Nutzung des vermieteten Gebäudes verteilen und linear abschreiben, also zwei Prozent jährlich als Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich berücksichtigen lassen. Dass das Gebäude durch die Umgestaltung des Balkons nur geringfügig erweitert wurde (um sieben Quadratmeter), hat das Gericht nicht als bedeutsam angesehen. Dies gelte selbst dann, wenn der Umbau den Klägern keinen zusätzlichen Nutzen gebracht habe, wenn man von dem erreichten Schutz vor Witterungseinflüssen absehe.

Artikel vom 22.09.2006