Hamm (dpa). Ein Theologe verfügt ebenso wie etwa Psychologen über soziale Kompetenzen zur Betreuung unmündiger Menschen. Mit dieser Einschätzung hat das OLG Hamm einem Theologen eine höhere Vergütung als Berufsbetreuer zugesprochen. Dem Mann war vom Amtsgericht Tecklenburg eine Betreuung (früher Vormundschaft) übertragen worden. Statt des Stundensatzes für Berufsbetreuer mit besonderen Kenntnissen von 31 Euro sollte der Mann nur 18 Euro bekommen. Dagegen hatte er geklagt. Az.: 15 W 371/05