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Anti-Diskriminierungsgesetz

Recht nicht alltagstauglich


Die Motivation für das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ehrenwert. Niemand soll wegen seiner Herkunft oder seiner Religion, wegen seines Alters, seiner sexuellen Orientierung, seines Geschlechts oder wegen seiner Hautfarbe diskriminiert werden. Kaum jemand wird nach dem, was dieses Land zwischen 1933 und 1945 erlebt hat, die Richtigkeit der Bestimmung grundsätzlich in Frage stellen.
Doch edle Motive allein machen noch kein gutes Gesetz. Dem »AGG« fehlt die Alltagstauglichkeit. Der Bundestag hat es versäumt festzulegen, was etwa in einer Stellenbeschreibung diskriminiert oder was entsprechend den Anforderungen des Arbeitsplatzes unvermeidlich ist. Die Richter, die nun stattdessen diese Aufgabe wahrnehmen müssen, brauchen dafür Zeit. Die Arbeitsrechtler unter den Anwälten freuen sich vielleicht auf gut bezahlte Überstunden. Die Zeche aber zahlen in der nächsten Zeit die Unternehmer, die gerne Einstellungen vornähmen. Selbst wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt, müssen ihre Personalchefs doch den Bewerbungsablauf noch genauer durchdenken und bürokratisch protokollieren.
Derjenige Unternehmer, der einen Bewerber, der bestens qualifiziert ist, nicht einstellt, nur weil er vielleicht homosexuell ist, bestraft sich selbst. Er wird jedoch Wege finden, dies auch unter den Bedingungen des AGG durchzusetzen. Gelackmeiert sind die, die aus Unkenntnis in eine Falle laufen. Bernhard Hertlein

Artikel vom 02.09.2006