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Hintergrund

In einer EU-Verordnung von 2002 ist festgelegt, was nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Auf der langen Liste stehen unter anderem Abfälle wie Stichfleisch, Schlachtkörperteile, Knochen, Geflügelreste und Schweineschwarten. Als Stichfleisch wird der etwa 300 Gramm schwere Bereich bezeichnet, an dem das Messer beim Schlachten angesetzt wird. Diese Abfälle dürfen nur zu Hunde- oder Katzenfutter, Knochenmehl-Dünger oder Biogas weiterverarbeitet werden.

Artikel vom 01.09.2006