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»Verkehrswichtig«

Wer zu spät streut, hat das Nachsehen


Wenn es nachts schneit und gefriert, muss die zuständige Kommune rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen streuen. Andernfalls hafte sie bei glättebedingten Unfällen, betont das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil.
Die Richter sprachen in dem zu Grunde liegenden Fall einem Autofahrer Schadenersatz zu, der auf abschüssiger, verschneiter Straße vor einer Kreuzung nicht mehr rechtzeitig hatte bremsen können und mit einem anderen Auto kollidiert war. Unabhängig von der Streitfrage, ob an abschüssigen Strecken generell eine vorrangige Streupflicht besteht, bewertete das OLG den fraglichen Straßenabschnitt als »verkehrswichtig«. Er hätte damit im Streu-Plan Priorität haben müssen.
Hier hatte es in den frühen Morgenstunden gegen 3.30 Uhr zu schneien begonnen, die Streufahrzeuge der beklagten Kommune waren aber erst um 8.00 Uhr im Bereich der Unfall-Kreuzung aufgetaucht. Das sei eindeutig zu spät, befand das Gericht, zumal die Kommune für die Zeitverzögerung keine plausiblen Gründe - etwa Ausfälle beim Personal oder bei den Fahrzeugen - geltend machen konnte. Deshalb wurde ihr unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht das Verschulden mit einer Quote von drei Viertel aufgebürdet. Ein Viertel musste der Autofahrer selbst tragen (Az: 4 U 154/03).

Artikel vom 21.10.2006