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Nach Unfall vor
Gefahr warnen

Fahrzeug unbeleuchtet: »Todesfalle«


Wer in der Dunkelheit einen Unfall verursacht, ist verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr vor der Gefahrenstelle zu warnen. Bei einer Kollision auf der Autobahn muss der Betroffene notfalls am Mittelstreifen entlang in rückwärtige Richtung gehen und Warnsignale geben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main.
Das Kläger war mit seinem Auto nachts in die Leitplanke gefahren und auf der äußersten linken Spur quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen. Die gesamte Elektrik funktionierte nicht mehr. Er stieg aus und lief etwa 200 Meter in Fahrtrichtung weiter, während er per Handy Hilfe herbeiholen wollte. Ein nachfolgender Fahrer erkannte das Hindernis zu spät und kollidierte bei seinem Ausweichversuch mit einem dritten Fahrzeug, das wiederum den Kläger erfasste und verletzte.
Das OLG bewertete dessen Verhalten nach dem ersten Unfall als »geradezu leichtfertig«. Er habe sein unbeleuchtetes Fahrzeug »geradezu als Todesfalle« auf dem äußersten linken und damit schnellsten Streifen des vierspurigen Autobahn-Abschnitts stehen lassen. Zwar habe er nicht mehr die Warnblinkanlage betätigen oder wegen der Unfallschäden das Warndreieck aus dem Kofferraum holen können. Jedoch sei der Kläger »moralisch wie rechtlich« verpflichtet gewesen, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen.
Anstatt in Fahrtrichtung weiterzugehen, hätte er nach Auffassung der Richter entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengehen und ihn durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks auf die Gefahr aufmerksam machen müssen. Dass die andere Richtung ihm keine »sichere Flucht« ermöglicht habe, werde durch den Verlauf des zweiten Unfalls deutlich. Seine Schmerzensgeld-Forderung wurde folglich abgewiesen (Az.: 24 U 135/02).

Artikel vom 21.10.2006