24.08.2006
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Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3 Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Erhöhung der Kapazität zur Herstellung von Formpolstern von 800 kg/h auf 1200 kg/h sowie die Aufstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Nr 2 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Gemä § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Az.: 52.0016/06/1007.22
Minden, den 23. 8. 2006
Artikel vom 24.08.2006