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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3 Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Johnson Controls GmbH & Co. KG, Brandenburger Ring 2-4, 32339 Espelkamp, beantragt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk in Espelkamp, Brandenburger Ring 2-4.
Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Erhöhung der Kapazität zur Herstellung von Formpolstern von 800 kg/h auf 1200 kg/h sowie die Aufstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Nr 2 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Gemä § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Az.: 52.0016/06/1007.22
Minden, den 23. 8. 2006
Im Auftrag
gez. Heidenreich

Artikel vom 24.08.2006