19.08.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Orthopäde rehabilitiert

Landgericht: Kernspintomographie war nicht nötig

Von Uwe Koch
Gütersloh (WB). Ein Gütersloher Orthopäde ist in einem Kunstfehlerprozesses vor dem Landgericht Bielefeld rehabilitiert worden. Dem Mediziner (66) war die Fehlbehandlung eines Bandscheibenpatienten vorgeworfen worden. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage ab.

Der Harsewinkler Kraftfahrer Heinz R. (Namen geändert) hatte einen Arbeitsunfall erlitten. Der Mann war von einer Leiter auf den Rücken gefallen. R. stellte sich zunächst seinem Hausarzt vor, der ihn in die orthopädische Gemeinschaftspraxis von Dr. V. überwies.
Während der Behandlung klagte Heinz R. über Taubheitsgefühle in einem Bein. Dr. V. ließ Röntgenaufnahmen machen, die Notwendigkeit für eine kernspintomographische Untersuchung sah der Mediziner nicht.
Genau das wertete der Patient, der wenige Wochen darauf einen Bandscheibenvorfall im Bereich des dritten und vierten Lendenwirbels erlitt, als medizinische Unterlassungssünde. Nach Ansicht des Kraftfahrers hätte mit einer Kernspintomographie ein drohender Bandscheibenvorfall erkannt werden können. Heinz R., er ist arbeitsunfähig und auf schmerzstillende Medikamente angewiesen, verklagte den Mediziner auf Schmerzensgeld - und erlitt vor dem Landgericht eine juristische Bauchlandung. Der Düsseldorfer Facharzt Dr. William Castro sagte als Sachverständiger: »Dies ist weiß Gott kein Fall, in dem man von einem Kunstfehler sprechen kann.« Der Gütersloher Orthopäde habe »genau das Richtige gemacht«. Ein Taubheitsgefühl in einem Bein rechtfertige nämlich nicht den Einsatz einer Kernspintomographie. Nur eine Störung der Harnblase oder des Mastdarms oder eine Lähmung von Gliedmaßen hätte dies notwendig gemacht, meinte Castro. »Dass keine Kernspintomographie gemacht worden ist, entspricht den Regeln der ärztlichen Kunst. So eine Untersuchung hätte nur Kosten produziert«, schloss der Sachverständige. Nach diesen klaren Worten wiesen die Richter die Klage ab.Az. 4 O 508/04

Artikel vom 19.08.2006