27.07.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

»Unverzüglich bewerben«


Darmstadt (dpa). Erwerbslose müssen sich auf Stellenangebote der Arbeitsagentur »unverzüglich« bewerben und dies auch beweisen können. Lassen sie sich hingegen Zeit, ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, gilt dies als Arbeitsablehnung und wird mit einer Sperrzeit für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bestraft. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Das Gericht wies damit die Klage eines 28 Jahren alten Mannes zurück. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihm das Arbeitslosengeld für drei Wochen gesperrt, weil er nicht nachweisen konnte, sich um eine angebotene Stelle bemüht zu haben.
Az.: L 9 AL 46/04

Artikel vom 27.07.2006