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Laternenlicht ungenügend: Landgericht rügt die Stadt

Unfall auf Parkplatz: Kläger bleibt auf Kosten sitzen

Bielefeld (uko). Obwohl das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Bielefeld festgestellt hat, muss die Kommune nicht zahlen. Leidtragender dieses kuriosen Rechtsstreits ist ein Journalist aus Bad Salzuflen.

Volker H. (Name geändert) kam am 20. September gegen 20.50 Uhr von einer Tagesreise nach Frankfurt zurück. Er hatte morgens seinen Wagen an einem Parkplatz an der Endhaltestelle der Linie 2 in Milse stehen lassen, war dann mit dem Zug in die Mainmetropole gefahren. In der Dunkelheit ging er zwischen zwei parkenden Fahrzeugen hindurch und stieß gegen eine für ihn nicht sichtbare Bordsteinkante: An dieser Stelle gibt es zwischen zwei Parkreihen eine Aufpflasterung von einem Meter Breite.
Der Mann stürzte, erlitt eine Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie zahlreiche Abschürfungen unterhalb des Auges, am linken Handrücken und am rechten Knie. Die ärztliche Behandlung allein kostete den Journalisten nach eigenen Angaben 269 Euro. Zudem wollte er weitere 400 Euro Schmerzensgeld haben, und zwar von der Stadt Bielefeld.
Etwa vier Meter vom Unfallort entfernt habe zwar eine Doppellaterne gestanden, die an jenem Abend auch eingeschaltet gewesen sei. Allerdings sei die Laterne mit Gebüsch und angepflanzten Bäumen zugewachsen. Vorsitzender Richter Claus Rudolf Grünhoff meinte denn auch in seinem Urteil: »Grundsätzlich ist die Stadt  . . . ihrer Pflicht zur ausreichenden Beleuchtung nachgekommen.« Jedoch bemängelte auch der Jurist den Bewuchs. Grünhoff: »Dadurch können die Laternen den Parkplatz nur noch teilweise ausleuchten.«
Allerdings habe es der Kläger an der notwendigen Sorgfalt beim Gang über den Parkplatz fehlen lassen. Er habe den Unfall bei angemessener Aufmerksamkeit verhindern können. Grünhoff sprach also die Stadt von der Schadenersatzpflicht absolut frei. Damit bleibt für Volker H. noch der Instanzenweg. Sein Rechtsanwalt Arndt Schirneker-Reineke: »Wir werden den Gang in die Berufung prüfen.«Az. 1 O 287/06

Artikel vom 15.07.2006