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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 22. 6. 2006 den Bebauungsplan Nr. II/2/60.00 »Torfstichweg« für das Gebiet zwischen Jöllenbecker Straße, Torfstichweg, Fußweg südöstlich der bisherigen Kleingartenanlage - Stadtbezirk Schildesche - als Satzung und die 150. Änderung des Flächennutzungsplanes »Torfstichweg« im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.





In den vorstehenden Planausschnitten sind der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Bereiche der Flächennutzungsplan-Änderung mit durchgehenden Linien gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 150. Änderung des Flächennutzungsplanes »Torfstichweg« wurde gemäß § 6 BauGB von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 10. Juli 2006
Az. 35.21.10-1/B.316
Genehmigung der 150. Änderung des Flächennutzungsplanes »Torfstichweg« der Stadt Bielefeld
Berichte vom: 11. 5. 2006 und 26. 6. 2006
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Schulze-Stapen
Der Beschluss des Rates über die Neuaufstellung des Bebauungsplanes als Satzung und die Erteilung der Genehmigung für die Flächennutzungsplan-Änderung werden hiermit gemäß §§ 6 Abs. 5, 10 Abs.3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderung wird wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung und die Flächennutzungsplan-Änderung mit der Erläuterung vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Bauamt - Bauberatung im Erdgeschoss des ehem. Kreishauses -, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Öffnungszeiten der Bauberatung: montags bis mittwochs von 8.30 bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung und der Flächennutzungsplan-Änderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die Flächennutzungsplan-Änderung sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 17.07.2006