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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDetmold, den 11. 7. 2006
51.0054/06/0801A1
Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3a UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH, Schelpmilser Weg 30, 33609 Bielefeld, hat mit Antrag vom 22. 3. 2006 die Genehmigung gemäß den §§ 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Änderung ihrer Müllverbrennungsanlage beantragt.
Anlagenstandort:
Gemarkung: Bielefeld, Flur: 56, Flurstücke: 984 und 1088
Der Antrag umfasst folgende Maßnahmen:
1. Erneuerung der Prozessleittechnik
2. Austausch der Zünd- und Stützbrenner
3. Einbau einer neuen Schredderanlage
4. Neubau eines CO2-Silos
5. Bestandsanpassung Messgebäude
6. Sanierung des 1. Elektrofilters (Stufe 1 der Rauchgasreinigungsanlagen)
Mit den v. g. Maßnahmen ist keine Erweiterung der Verbrennungskapazitäten verbunden.
Die Anlage ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben des UVPG unter Nr. 8.1.1 Spalte 1 als Vorhaben genannt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach § 3e UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, da sich durch die Anlagenertüchtigung und die Ersatzbeschaffungen das Emmissionsverhalten der Anlage nicht ändern wird und somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
(gez. Gruber)

Artikel vom 17.07.2006