06.07.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Ledige Mutter erhält länger Geld


Karlsruhe (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche lediger Mütter und Väter für die Betreuung von Kindern gestärkt. Nach einem gestern ergangenen Urteil können sie künftig leichter auch über die gesetzliche Dreijahresfrist hinaus Zahlungen vom Ex-Partner fordern, wenn sie nach der Trennung gemeinsame Kinder betreuen.
Nach den Worten des Familiensenats können sich Unterheiratete zwar nicht in gleicher Weise auf den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz berufen wie geschiedene Ehepaare. Allerdings könne die »Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen«. Daraus könnten auch Unterhaltspflichten über das dritte Lebensjahr hinaus abgeleitet werden. Bisher endet - von Fällen »grober Unbilligkeit« abgesehenÊ-Ê der Unterhalt für die Kinderbetreuung nach drei Jahren.
Damit gab der Familiensenat einer Ärztin aus Lübeck Recht. Sie hatte mit ihrem früheren Freund - einem sehr gut verdienenden Zahnarzt - mehr als sechs Jahre zusammengelebt. 1998 kam ihr »Wunschkind« Johanna auf die Welt. Nach der Trennung im Jahr 2001 lehnte der Mann Betreuungsunterhalt über den dritten Geburtstag hinaus ab. Der BGH billigte der Frau dagegen Zahlungen bis zum siebten Lebensjahr des Kindes zu. Az: XII ZR 11/04

Artikel vom 06.07.2006