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Voranschlag
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Defekte Elektrogeräte


Karlsruhe (WB). Wer ein defektes Elektrogerät zum Reparaturservice bringt, möchte zumeist erst ein Mal wissen, welche Kosten für die Reparatur auf ihn zukommen. Der Reparaturservice schätzt dann nach Prüfung des Defekts die voraussichtlichen Kosten. Verzichtet der Auftraggeber aus Kostengründen auf die Reparatur, machen die Dienstleister nicht selten einen Betrag für den Aufwand der Prüfung geltend und verweisen dazu auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser weitverbreiteten Praxis hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun eine Absage erteilt. Weil die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen in der Elektrobranche eher die Ausnahme als die Regel sei, würden Verbraucher mit einer Vergütungspflicht nicht rechnen. Zudem soll ein Kostenvoranschlag dem Kunden gerade den Vergleich mit anderen Angeboten ermöglichen. Müsste er für diesen bezahlen, wäre eine vorherige Angebotseinholung letztlich nutzlos. Nicht zuletzt widerspreche die Regelung einer Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Az: 19 U 57/05

Artikel vom 01.07.2006