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Harte Regeln für alle »Ferienjobber«

Schülerarbeit ist in Deutschland gesetzlich geregelt - mit 13 Jahren das erste Geld verdienen

Bielefeld (WB). Schülerarbeit ist in Deutschland gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbstverdiente Geld ist etwas Besonderes, weil plötzlich Wünsche erfüllt werden können.

Auch ist die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden. Ferienjobs für Schüler sind zulässig, solange einige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
Das erste eigene Geld darf mit Einwilligung der Eltern bereits mit 13 Jahren verdient werden. Allerdings sind nur leichte Arbeiten, wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen und Nachhilfeunterricht erlaubt. Die maximale Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche im Zeitraum zwischen acht bis 18 Uhr betragen.
Einen Ferienjob dürfen Schüler erst ausüben, wenn sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen. So darf nur vier Wochen pro Kalenderjahr oder 20 Tage gearbeitet werden. Dabei beträgt die maximale Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Täglich dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden tätig sein, Pausen nicht mitgerechnet. Der Ferienjob darf nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch etwa in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Danach sind Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen verboten. Des weiteren dürfen keine Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo sowie Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen, ausgeübt werden. Auch Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen, Arbeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen sind nicht gestattet.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen. Schwerwiegende Missachtungen werden als Straftaten geahndet. Ferienjobber sind nach Angaben der ARAG über den Arbeitgeber unfallversichert. Dabei ist der Versicherungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika, Ferien-Mini-Jobs sowie Hin- und Rückweg zur Arbeit sind versichert.

Artikel vom 01.07.2006