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Gleichbehandlungsgesetz geändert

Klagerecht der Gewerkschaften und Wohnraumrecht betroffen


Berlin (dpa). Beim geplanten neuen Antidiskriminierungsrecht haben sich die Spitzen der Koalitionsfraktionen in letzter Minute doch noch auf Änderungen geeinigt. Sie betreffen die Klagerechte der Gewerkschaften, die Beweislast-Verteilung, die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen und die Wohnraumvermietung. Gestrichen wurde das Verbot der zivilrechtlichen Benachteiligung wegen einer Weltanschauung. Damit will die Koalition der Gefahr entgegentreten, »dass zum Beispiel Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts versuchen, sich Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennungswerten Gründen verweigert wurden«, wie es in dem Entwurf zum »Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« heißt. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Unions-Fraktion, Norbert Röttgen (CDU), bewertete die Änderungen als Zeichen für die »Ergebnisfähigkeit« beider Seiten.
Eine Klarstellung gab es auch im Hinblick auf die rechtlichen Befugnisse der Gewerkschaften. Danach kann eine Gewerkschaft grobe Verstöße gegen das Gesetz in einem Betrieb vor Gericht bringen, sofern es in diesem Betrieb keinen Betriebsrat gibt. Anderenfalls ist nur der Betriebsrat zu einer solchen Klage berechtigt.
Zur schnelleren Rechtsklarheit müssen mutmaßlich Benachteiligte jetzt Ansprüche nach zwei Monaten geltend machen. Im ersten Entwurf betrug die Frist drei Monate. Zudem wird jetzt betont, dass die Beweislast doch nicht vom Kläger auf den Beklagten übergeht, wie dies einige Kritiker des Gesetzes moniert hatten.
Auch im Wohnraumrecht gab es eine Klärung. Ein Eigentümer, der bis zu 50 Wohnungen vermietet, muss die Diskriminierungsmerkmale nicht beachten. Private Wohnraummietverträge wurden aus dem Begriff des Massengeschäfts herausgenommen, für die das Gleichbehandlungsgesetz im Zivilrecht gilt.

Artikel vom 28.06.2006