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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18. 5. 2006 die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes »Heidsieker Heide« - Stadtbezirk Jöllenbeck - abschließend beschlossen.



In den vorstehenden Planausschnitten ist der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung mit durchgehenden Linien gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 13. 6. 2006
Az. 35.21.10-1/B. 317
Genehmigung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 11. 5. 2006
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Die Erteilung der Genehmigung für die 59. Flächennutzungsplan-Änderung wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplan-Änderung wirksam.
Gemäß § 6 (5) BauGB wird die Flächennutzungsplan-Änderung mit der Erläuterung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 bis 17.00 Uhr, donnerstags bis von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 21. 6. 2006
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 24.06.2006