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Alles hat
seine Grenze


Ein Vermieter muss Gebäudeschäden nicht reparieren lassen, wenn dies unverhältnismäßig teuer wäre. Die Richter des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 342/03) haben den Vermietern eine »Opfergrenze« zugestanden.
Im entschiedenen Fall ärgerte sich der Mieter einer Eigentumswohnung darüber, dass bei Regen immer wieder Wasser in den Durchgang zum Keller und zur Tiefgarage drang und dort Pfützen bildete. Er verklagte den Vermieter, den Schaden zu beseitigen. Laut Gericht muss zwar der Vermieter einer Eigentumswohnung im Regelfall dafür sorgen, dass auch Schäden am Gemeinschaftseigentum repariert werden, wenn sie den Mieter beeinträchtigen. Dies gelte aber nicht bei einem krassen Missverhältnis zwischen anfallenden Kosten und dem Nutzen, den der Mieter durch die Reparatur hat. Dann könne der Vermieter auch nicht durchsetzen, dass die Eigentümergemeinschaft den Mangel auf ihre Kosten beseitigt. Der Mieter müsse es dann hinnehmen, nicht bei jedem Wetter trockenen Fußes zum Auto zu gelangen.

Artikel vom 30.06.2006