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Gleichstellung gilt nur für Frauen


Wiesbaden (dpa). Männer können sich beim Wunsch nach beruflichem Fortkommen nicht auf das Gleichstellungsgesetz berufen. Das gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden selbst dann, wenn der Mann seine Karriere zugunsten von Kindererziehung unterbrochen hat.
Die Richter wiesen die Schadenersatzklage eines Beamten des Bundeskriminalamtes ab, der bei einer Beförderung nicht zum Zuge gekommen war, obwohl er dieselben Beurteilungsnoten hatte wie konkurrierende Frauen. Der Mann hatte argumentiert, dass er für seine beiden Kinder Erziehungsurlaub genommen und zeitweise mit reduzierter Stundenzahl gearbeitet habe. Deshalb müsse für ihn das Gleichstellungsgesetz gelten.
Das Bundesgleichstellungsgesetz schreibt vor, dass Frauen bei gleicher Eignung und Qualifikation bei Beförderungen zu bevorzugen sind, solange sie in bestimmten Bereichen unterrepräsentiert sind. Nach Auffassung der Wiesbadener Richter ist es dabei gleichgültig, ob die Frauen Kinder haben oder nicht. Eine mögliche Benachteiligung im Berufsleben ergebe sich bereits aus der Erwartung, dass sie Mütter werden könnten.Az.: 8 E 505/05 (2)

Artikel vom 15.06.2006