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Freiflug muss
und darf sein
OLG-Urteil zu Edeltauben
Der Freiflug von Edeltauben stellt nicht ohne weiteres eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarn dar.
Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main festgestellt. Die mit dem Freiflug verbundenen Geräusche seien nur gering und gingen nicht über entsprechende Beeinträchtigungen durch Wildvögel hinaus.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Wohnungseigentümers gegen seinen Nachbarn ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt, dass der Nachbar seine 20 Edeltauben täglich bis zu 30 Minuten frei fliegen ließ. Er war der Meinung, die Geräusche der Tiere wie Gurren, Schaben und Flattern seien eine unzumutbare Belästigung, die er nicht hinnehmen müsse.
Das OLG sah die Sache anders. Edeltauben zählten zu den Haustieren und ihre Haltung sei daher nur unzulässig, wenn sie zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung von Nachbarn und Mitbewohnern führten.
Die zeitlich beschränkten Freiflugphasen stellten jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. In der übrigen Zeit werde der Kläger durch die Tiere überhaupt nicht nennenswert belästigt. Az.: 20 W 87/03

Artikel vom 08.07.2006