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Rasterfahndung verfassungswidrig

Karlsruher Richter: Eine allgemeine Bedrohungslage reicht nicht aus


Karlsruhe (dpa). Die bundesweite Rasterfahndung nach so genannten Schläfern in der Zeit nach dem 11. September 2001 war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Nach einem gestern veröffentlichten Beschluss ist eine solche massenhafte Datenermittlung nur bei einer »konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter« erlaubt. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie seit den Terroranschlägen von New York und Washington »praktisch ununterbrochen« bestanden habe, reiche nicht aus.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem 1978 geborenen Marokkaner Recht. Der damalige Student an der Universität Düsseldorf wähnte sich im Visier der Ermittler. Die Maßnahme verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Beschluss gilt unmittelbar nur für Nordrhein-Westfalen, hat jedoch bundesweite Bedeutung, weil die schon Wochen nach den Anschlägen angelaufene Rasterfahndung über alle Bundesländer hinweg koordiniert war. Das Bundesinnenministerium sowie Polizeivertreter nannten den Beschluss ein Hindernis für die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Bayerns Innenminister Günther Beckstein: »Das ist ein schwarzer Tag für die Terrorismusbekämpfung.«

Artikel vom 24.05.2006