19.05.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Job bleibt trotz
Auftragslücke


Erfurt (dpa). Leiharbeitsfirmen müssen bei betriebsbedingten Kündigungen nach Auslaufen eines Auftrags das Fehlen anderer Einsatzmöglichkeiten nachweisen. Der Hinweis allein, dass keine Anschlussaufträge vorliegen, reiche dafür nicht aus, entschied das gestern Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Damit war ein gekündigter Leiharbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen auch in der dritten Instanz erfolgreich. Kurzfristige Auftragslücken gehörten zum typischen Unternehmensrisiko von Leiharbeitsfirmen und reichten für betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, entschieden die Richter. 2 AZR 412/05

Artikel vom 19.05.2006