Münster (dpa). Die Trinkgeldzahlungen eines Binnenschiffers an Hafenarbeiter sind nicht beitragspflichtig. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden. Demnach stellen die Trinkgelder keinen sozialversicherungspflichtigen Lohn dar. Mit dem Trinkgeld sei die besondere Mühe des Ladepersonals, nicht aber die eigentliche Arbeit, honoriert worden, urteilte das Gericht. Az.: S 14 R 17/06 ER