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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDienstgebäude: Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld52.3.31 RWDetmold, den 4. 5. 06WasserrechtVollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)- Feststellung der UVP-Pflicht -Bekanntgabe gem. § 3a UVPG,des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Stadt Rheda Wiedenbrück (Eigenbetrieb Abwasser) beabsichtigt die Kläranlage Rheda Wiedenbrück an der Marienfelder Straße zu erweitern.
Die Erweiterung im östlichen Kläranlagenbereich ist erforderlich, um den derzeitigen und künftigen Anforderungen der Abwasserreinigung gerecht zu werden.
Es ist vorgesehen, eine Schlammwasserbehandlungsanlage und einen neuen Faulturm auf der Anlage zu errichten.
Mit den neuen Anlageteilen ist es möglich den gesamten Schlamm, der auf der kommunalen Kläranlage und auf der Vorbehandlungsanlage der Firma Tönnies anfällt, auszufaulen (zu stabilisieren) und somit die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Verwertung zu schaffen.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG (bzw. § 3e UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag

Artikel vom 22.05.2006