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Becker muss vielleicht doch noch zahlen

BGH hebt Sportgate-Urteil auf

Karlsruhe (dpa). Der einstige Tennisstar Boris Becker muss möglicherweise doch noch für eine 1,5-Millionen-Euro-Forderung nach der Pleite des Internetportals Sportgate geradestehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob gestern ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf, das Zahlungspflichten des Ex-Profis an den Insolvenzverwalter des Unternehmens abgelehnt hatte.
Im neuen Prozess muss sich das OLG allerdings auch mit bisher noch nicht abschließend aufgeklärten Gegenargumenten Beckers auseinandersetzen. Der dreifache Wimbledonsieger war in der Karlsruher Verhandlung durch seinen Anwalt vertreten. (Az: II ZR 94/05)
Nach dem Ende seiner sportlichen Karriere hatte sich der angehende Geschäftsmann Becker mit fünf Prozent an dem Internetportal beteiligt, das nur wenige Monate nach dem Start zahlungsunfähig wurde. Im Juli 2000 verpflichtete er sich an der Bar eines Washingtoner Hotels schriftlich, für Sportgate-Verluste bis zu 1,5 Millionen Euro einzustehen.
Das Papier mit der Anrede »To whom it may concern« (»An diejenigen, die es angeht«) war auf Englisch abgefasst, weil die Hotelangestellte, die es aufsetzte, kein Deutsch verstand.
Das Landgericht München I wie auch das OLG hatten die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.
Das OLG hatte die Erklärung als Schenkung eingestuft, die aber unwirksam sei, weil die vorgeschriebene Beurkundung durch einen Notar fehle. Ein Argument, das der BGH nun verwarf: Als wirtschaftlich interessierter Gesellschafter habe Becker nicht - wie für eine Schenkung erforderlich - »unentgeltlich« gehandelt. Das Schreiben sei damit auch formlos gültig.
Auch an der Begründung des Landgerichts ließ das Karlsruher Gericht Zweifel erkennen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Einstandspflicht auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt sei. Das Landgericht hatte das Schreiben als eine Art Garantie gewertet, die aber nur für Verluste während der laufenden Geschäfte gelte und deshalb mit der Insolvenz untergegangen sei. Der BGH hielt dem entgegen, die Verpflichtung werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unerfüllbar.
Allerdings müssen die Münchner Richter laut BGH erst einmal den in vielen Punkten umstrittenen Sachverhalt aufklären. Dem BGH selbst ist das verwehrt - er ist auf die rein juristische Prüfung beschränkt. Unter anderem geht es um den Einwand von Beckers Anwälten, ihr Mandant habe die Verpflichtung lediglich zu Gunsten des Internetdienstleisters Pixelpark übernommen, damals Kooperationspartner beim Start des Portals.

Artikel vom 09.05.2006