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Steuerberater Uwe Prepens (Vlotho) hat den Beitrag für diese Seite geschrieben.

Bundesrat macht
den Weg frei

Steueränderungen endgültig beschlossen

Von Uwe Prepens
Mit seiner Zustimmung zum »Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung« und zum »Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen« hat der Bundesrat den Weg für verschiedene Steueränderungen frei gemacht, die teilweise bereits rückwirkend zum 1. 1. 2006 anwendbar sind. Andere Regelungen werden am Tage nach der Verkündung der Gesetze im Bundesgesetzblatt gültig, die voraussichtlich noch im Mai erfolgen wird.

Hier geht es um die zentralen Neuerungen.
Neuregelung der Kinderbetreuungskosten berufstätiger Eltern:
Künftig sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 4 000 Euro je Kind wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Hierbei ist der Abzug von den persönlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter der Kinder abhängig.
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können für ihre Kinder von der Geburt an bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten, maximal bis zu 4 000 Euro pro Jahr und Kind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Den gleichen Betrag können behinderte, kranke oder sich in Ausbildung befindende Steuerpflichtige geltend machen, hier allerdings im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Nicht erwerbstätige Paare oder Alleinerziehende sowie Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist (»Alleinverdienerehepaare«), können für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder generell zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal bis zu 4 000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen - unabhängig davon, wo das Kind betreut wird und unabhängig davon, ob ein Ganztags- oder Halbtagsplatz in Anspruch genommen wird.
In allen Fällen sind Ausgaben für Unterricht (beispielsweise Schulgeld) sowie Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht, aber auch Musikunterricht, Computerkurse, die Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht und Ähnliches nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung sowie eines Zahlungsbelegs nachgewiesen werden. Die Regelungen sind ab dem 1. Januar 2006 anwendbar.
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen um Pflege- und Betreuungs- sowie um Handwerkerleistungen:
Bislang konnten 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr) für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, direkt von der Steuer abgezogen werden. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist dieser Höchstbetrag im Falle der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf 1 200 Euro angehoben worden. Dieser Abzugsbetrag bezieht sich auf die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. Elften Buches des Sozialgesetzbuches besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
Daneben wird neben den bisher steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen mit der Neuregelung des Gesetzes auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt. Materialkosten sind in diesem Rahmen nicht abzugsfähig. Auf die Einkommensteuer werden 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 Euro angerechnet.
Somit werden alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert. Typische Beispiele sind z.B. Tapezierer-, Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Trockenbau-, Garten- und Wegebauarbeiten. Die Aufwendungen sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn sie keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und nicht bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Hierdurch soll eine Doppelförderung insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen ausgeschlossen werden.
Somit kann ein Steuerpflichtiger die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro (beziehungsweise bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen i.H.v. 1 200 Euro) und daneben für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erhalten, so dass maximal 1 800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden können.
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind.
Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
Zum Zwecke einer schnellen Belebung der Investitionstätigkeit und damit zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sind die Bedingungen der sog. degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verbessert worden. Zu diesem Zweck wird die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das Dreifache des linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch auf 30 Prozent angehoben. Um die Anreizwirkung zu erreichen, gilt die Regelung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt werden. So können Unternehmen künftig im Rahmen der degressiven Abschreibung neu angeschaffte Wirtschaftsgüter im ersten Jahr mit 30 Prozent der Kosten bei der Steuerberechnung geltend machen (die Altregelung sah lediglich einen Ansatz i.H.v. höchstens 20 Prozent vor).
Anhebung der Grenzen im Rahmen der Umsatzbesteuerung:
Im Rahmen der Umsatzbesteuerung wird zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze bei der Besteuerung nach den tatsächlichen Einnahmen in den alten Ländern von 125 000 Euro auf 250 000 Euro angehoben (gilt ab dem 1. Januar 2007). In den neuen Ländern, in denen derzeit schon eine höhere Umsatzgrenze von 500 000 Euro gilt, ist die Regelung zur Ist-Versteuerung über dieses Jahr hinaus bis Ende 2009 verlängert worden.

Artikel vom 06.05.2006