Köln (dpa). Ein Unternehmer handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn eine Ware mit unterschiedlichen Preisen in einem Prospekt und am Produkt selbst ausgezeichnet ist. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem gestern bekannt gewordenen Urteil. Nach Auffassung der Richter ist allein maßgebend, welcher Preis an der Kasse verlangt werde (Az.: 4 U 1113/05).