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Mieter bei Auszug besser gestellt


Karlsruhe (dpa). Mieter müssen bei ihrem Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen oder bezahlen, wenn in ihrem Mietvertrag feste Renovierungsfristen vorgesehen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einem Mieter Recht gegeben, dessen Vermieter nach dem Auszug mehr als 800 Euro Renovierungskosten gefordert hatte.
Der Mieter sollte laut Mietvertrag Küche Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren. Darüber hinaus sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung tragen.
Diese an sich zulässige Klausel sei jedoch unwirksam, wenn - wie in dem umstrittenen Fall - starre Renovierungsfristen vorgesehen seien, urteilten die Richter. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter auszieht, bevor laut Vertrag die erste Renovierung fällig wird. Der BGH bekräftigte damit seine Rechtsprechung, wonach ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Der BGH habe damit der »Rosinenpickerei« vieler Vermieter einen Riegel vorgeschoben, die sich an die Quotenklausel gehalten hätten, wenn der Fristenplan unwirksam gewesen sein.
www.mieterbund.de

Artikel vom 26.04.2006