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NRW und die Studiengebühren

Von Laura-Lena Förster
Kaum ein Tag vergeht ohne Vorträge, ohne Informationsveranstaltungen, ohne Studenten, die Flyer verteilen. Studiengebühren sind das Thema. Kurz vor der Senatssitzung am 3. Mai, bei der der Senat den Entwurf einer Beitragssatzung vorlegen will, hat der AStA zu einer Urabstimmung aufgerufen. Vom 24. bis zum 28. April konnten die Bielefelder Studis ihre Stimme gegen die Einführung allgemeiner Studiengebühren abgegeben. Allgemeine Gebühren oder Studienbeiträge: Was heißt das eigentlich? Ein Blick in die Gesetzesvorlage klärt auf.

Am 16. März hat das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG), das Studienbeitragsgesetz, beschlossen. Damit haben die Hochschulen in NRW die Möglichkeit, vom Wintersemester 2006/07 an Studienbeiträge für Erstsemester, vom Sommersemester 2007 an für alle Studenten zu erheben. Ob und wie hoch diese sind (bis maximal 500 Euro), kann jede Uni oder Fachhochschule selbst entscheiden. NRW hat als erstes Bundesland diese Freiheit eingeräumt.
Ziel der Landesregierung ist es, die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Die Hochschulen sind deshalb verpflichtet, die Einnahmen ausschließlich zur Optimierung von Lehre und Studienbedingungen einzusetzen. 80 Prozent der Beiträge sollen »echte« Zusatzeinnahmen sein, 20 Prozent in einen Ausfallfonds fließen. Aus diesem werden die Darlehen jener BAföG-Empfänger bezahlt, die keine oder nur einen Teil der Studienbeiträge bezahlen müssen. Doch dazu später.
Entscheidet sich der Senat der Uni Bielefeld für Gebühren, sieht das in der Praxis so aus: Direkt bei der Immatrikulation beziehungsweise bei der Rückmeldung muss der Student in der Regel bezahlen. Davon befreit sind alle, die beurlaubt sind: die ein Praxis- oder Auslandssemester absolvieren, die einen ausschließlich durch Drittmittel finanzierten Studiengang belegen, Doktoranden sowie ausländische Studenten, sofern sich die jeweiligen Hochschulen gegenseitige Gebührenfreiheit garantiert haben. »Ausländische Programmstudenten, die also von Erasmus oder Sokrates unterstützt werden, müssen aller Voraussicht nach nicht zahlen«, sagt Dr. Ulrich Körber, Dezernent in der Zentralverwaltung.
Es gibt noch mehr Ausnahmen. Befreiungen oder Ermäßigungen gelten für: Studenten, die minderjährige Kinder pflegen müssen oder deren Studienzeit sich durch eine Krankheit oder Behinderung verlängert, gewählte Vertreter in Organen der Hochschulen sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Ob die Ermäßigung über den gesetzlichen Standard hinaus vergrößert wird, können die Hochschulen individuell entscheiden.
Auch alle, die in einem Teilzeitstudiengang eingeschrieben sind, müssen unter Umständen weniger bezahlen. Je nachdem, was die jeweilige Beitragssatzung vorsieht. Was mit denen passiert, die zwei Studiengänge belegen oder an der einen Uni immatrikuliert und an der anderen als »großer Gasthörer« angemeldet sind, können die Hochschulen untereinander regeln - in der Regel. Das heißt, ob nur ein Beitrag erhoben wird, und wenn ja, wie dieser zu verteilen ist.
Haben Studenten das Gefühl, dass die Uni ihnen trotz Gebühren keinen zügigen Abschluss ermöglicht, die Studienbedingungen also nach wie vor mangelhaft sind, können sie sich auf die »Geld-zurück-Garantie« berufen. Jede Hochschule ist dazu verpflichtet, eine Schiedskommission einzurichten, mit der die Studis einen festen Ansprechpartner für Beschwerden haben. Zur Hälfte besetzen sie selbst diese Kommission. Der Vorsitzende darf weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule sein. Fallen Pflichtveranstaltungen aus, mangelt es an Laborplätzen oder wird ein Leistungsnachweise zu spät ausgestellt, kann die Schiedskommission der Hochschulleitung empfehlen, Beiträge zurückzuzahlen.

Artikel vom 03.05.2006