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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 3. Juli 2000
in der Fassung vom 13. September 2005
vom 18. 4. 2006
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. 7. 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968), des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV NRW S. 54, SGV NRW 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. 11. 2004 (GV. NRW. S. 747) und der §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528, SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. 4. 2005 (GV. NRW. S. 274) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 30. März 2006 für das Gebiet der Stadt Bielefeld folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen:
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. Juli 2000 in der Fassung vom13. September 2005 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die bisherige Ziffer 4 wie folgt neu gefasst:
4.
im Stadtbezirk Bielefeld-Mitte
4.1
anlässlich des Automobil-& Zweiradsalons »La Strada«
(alljährlich erstes Wochenende im Mai)
4.2
anlässlich des »Bielefelder Kunst- und Nostalgietages«
(alljährlich letztes Wochenende im Oktober)
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in den Bielefelder Tageszeitungen »Neue Westfälische« und »Westfalen-Blatt« in Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 18. 4. 2006
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 21.04.2006