Hamm (dpa). Wenn neben markierten Parkbuchten Restflächen verbleiben, die den Parkbuchten ähneln, darf auf ihnen geparkt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Nur wenn diese Restflächen durch eine Markierung oder anderweitig durch Parkverbote gekennzeichnet sind, darf nicht auf ihnen geparkt werden. Az.: Ss Owi 49/05