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Blinken und auf
Fußgänger achten

Abknickende Vorfahrt »anzeigen«


Auf einer abknickenden Vorfahrtstraße müssen Fahrzeuge blinken, wenn sie dem Knick folgen. So will es die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Praxis sieht aber oft anders aus, denn Autofahrer setzen sich häufig über die Regel hinweg: »Wozu soll ich blinken, wenn ich auf der 'Hauptstraße' bleibe?«
Kaum einer, der am Knick flott nach links oder rechts abbiegt, kommt auf die Idee, dass er dabei Fußgänger gefährden könnte. Die StVO verlangt jedoch ausdrücklich, »auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.«
Nicht blinken dürfen an der abknickenden Vorfahrt jedoch Fahrzeuge, die geradeaus weiterfahren, so die Sachverständigen die Dekra. Auf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße müssen sich die geradeaus Fahrenden rechts einordnen, auf rechts abknickender Vorfahrtstraße zur Straßenmitte hin. Dabei ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Wer am Knick geradeaus fährt, muss beispielsweise auch den Vorrang von Radfahrern beachten, die der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen. Vorfahrt hat der geradeaus Fahrende als Benutzer der Vorfahrtstraße jedoch gegenüber dem einmündenden Verkehr. Münden an einem Punkt mehrere Straßen auf die Vorfahrtstraße ein, gilt für die Fahrer dort untereinander die Regel »rechts vor links«.

Artikel vom 06.05.2006