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Geiselbefreiung:
Staat muss zahlen

Kostenerstattung ist nicht rechtens

Berlin (dpa). Das Auswärtige Amt darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin im Ausland entführten Bundesbürgern die Kosten ihrer Befreiung nicht in Rechnung stellen.Reinhilt Weigel sollte 12 640 Euro erstatten.

Das Konsulargesetz gebe für eine Kostenerstattung keine Rechtsgrundlage her, urteilte das Gericht. Die Richter entschieden damit zu Gunsten der Physiotherapeutin Reinhilt Weigel, die 2003 gemeinsam mit einem Spanier nach zehnwöchiger Geiselhaft in Kolumbien freigelassen worden war. Das Amt äußerte sich betroffen über das Urteil. Es wird zunächst die Begründung der Gerichtsentscheidung sorgfältig prüfen.
Die 33-Jährige sollte 12 640 Euro für einen Hubschrauberflug bezahlen, mit dem sie damals aus dem Dschungel geholt und in die kolumbianische Hauptstadt Bogotá gebracht worden war. Die Entführer hatten es zur Bedingung für die Freilassung gemacht, dass die Geiseln von einem Hubschrauber abgeholt werden.
Den Kostenbescheid des Auswärtigen Amtes, der sich auf Paragraf fünf des Konsulargesetzes stützte, hob das Gericht auf. Ob sich der Bund das Geld auf zivilrechtlichem Weg zurückholen kann, ließ die Vorsitzende Richterin Renate Citron-Piorkowski offen.
Das Konsulargesetz sei für Fälle sozialer Notlagen gemacht, sagte Citron-Piorkowski bei der Urteilsbegründung.
Der Entführungsfall Weigel sei von politischer Bedeutung gewesen und von einem Krisenstab unter internationaler Beteiligung geregelt worden. »Fälle wie diese entziehen sich dem Konsulargesetz, das die Alltagsgeschäfte des Konsularbeamten regelt«, sagte die Richterin. Der Hubschraubereinsatz sei Teil einer Befreiungsaktion gewesen, keine Sozialhilfe.

Artikel vom 05.04.2006