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Öffentliche Bekanntmachung
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Dienstgebäude: Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld
Tel. 05 21 / 97 15-0
Aktenzeichen:Datum:
51.0025/06/0701.13. 4. 2006
Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Firma
Bunjes GmbH & Co., Geflügelzucht KG, Auf der Urlage 5, 49219 Glandorf beantragt die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung (Nutzungsänderung vorhandener Stallgebäude) und Betrieb einer
Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 154 000 Plätzen
auf dem Betriebsgelände Lange Str. 36-40, 33775 Versmold-Oesterweg
Gemarkung:
Oesterweg
Flur:
73
Flurstücke:
52, 63, 73, 75
Die v. g. Anlage ist folgenden Anlagenziffern nach Anhang 4. BImSchV und nach Anlage 1 UVPG zuzuordnen:
Anlagenart
Haltung von Mastgeflügel
Größe
154 000 Plätze
4. BImSchV
7.1 c Sp. 1
UVPG
7.3.1 Sp. 1
Durch die Zuordnung der Anlage zu der o. g. Ziffern der Anlage 1 zum UVPG ist gemäß § 3 b dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchzuführen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV), sowie gem. § 9 UVPG wird das o. g. Vorhaben öffentlich bekannt gemacht.
Weitere Angaben zu dem Vorhaben können dem ausgelegten Antrag und den zugehörigen Antragsunterlagen entnommen werden.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom10. 4. 2006 bis einschließlich 9. 5. 2006 beim
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienststelle Bielefeld, Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld, 4. Etage, Zimmer 411
und bei der
-
der Stadt Versmold, Münsterstr. 16, 33775 Versmold, Fachbereich 3, Zimmer 202
aus.
Er kann an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden
des Staatlichen Amts für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
- montags und dienstags
- mittwochs bis freitags
- sowie nach Vereinbarung
von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr

der Stadtverwaltung Versmold
- montags bis freitags
- montags bis mittwochs
- donnerstags
- sowie nach Vereinbarung
von  8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

eingesehen werden.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 23. 5. 2006) schriftich bei den vorstehend genannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG).
Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der v. G. Frist bei einer der o. g. Behörden. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht berücksichtigt werden.
Die Einwendungsschreiben werden an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen durch die Genehmigungsbehörde auf
Dienstag, den 20. 6. 2006
ab 10.00 Uhr
anberaumt. Er wird im
großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Versmold,
Münsterstr. 16,
33775 Versmold
durchgeführt. Bei Bedarf wird die Erörterung jeweils am darauf folgenden behördlichen Arbeitstag zu gleicher Zeit an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben. erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 des BImSchG), Eine besondere Einladung zu diesem Termin erfolgt nicht mehr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 des BImSchG).
Im Auftrag
gez. Rehage

Artikel vom 03.04.2006