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Gesetze schneller beschließen und Blockaden verhindern

Bund und Länder einigen sich auf neue Rechte und Pflichten

Berlin (dpa). Mit der Föderalismusreform sollen die Rechte von Bund und Ländern grundlegend neu gestaltet werden. Es wäre die tief greifendste Verfassungsreform seit 1949.

Hier die wichtigsten Punkte der Reform.
Rechte des Bundestages: Die Rechte des Bundestages werden gestärkt. Dadurch können Gesetze schneller erlassen werden. Bundesgesetze werden künftig nicht mehr im bisherigen Umfang von der Zustimmung des Bundesrates abhängen. Bislang war ein Bundesgesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn der Bund Verfahrensregelungen hineinschrieb - zum Beispiel, dass der Bürger einen Antrag stellen muss. In Zukunft können die Länder davon abweichen. Das gilt von 2010 an auch für bereits bestehende Verfahrensregelungen. Die Länder können dann also im Kern auch alte Gesetze modifizieren. Weiterhin muss der Bundesrat aber einem Gesetz zustimmen, wenn es erhebliche Kosten in den Ländern verursacht. Bund und Länder hoffen, dass trotz dieser Regelung die Quote der Zustimmungsgesetze von 60 Prozent auf 35 bis 40 Prozent reduziert wird.
Schutz der Kommunen: Die Kommunen dürfen per Bundesgesetz keine Aufgaben und damit Kosten übertragen bekommen.
Bildungskompetenzen: Die Länderrechte auf diesem Gebiet werden erheblich gestärkt. Das ist der Preis, den der Bund für die Erweiterung seiner Befugnisse zahlen musste. Die Länder können durch die Abschaffung der Rahmenkompetenz des Bundes auch den Hochschulbereich weitgehend selbst regeln. Einzige Ausnahme: Der Bund erhält eine neue Kompetenz zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse. Die Länder können aber davon abweichen. Bis 2008 gibt es eine Übergangsregelung.
Die Gemeinschaftsaufgabe (GA) Hochschulbau wird beendet. Die bislang vom Bund für die »GA Hochschulbau« aufgewendeten Mittel werden zu 70 Prozent - beziffert auf 695,3 Millionen Euro - auf die Länder übertragen. Die restlichen 30 Prozent der Mittel - 298 Millionen Euro - setzt der Bund künftig für »überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich« ein.
Die Zuständigkeit der Länder im Schulbereich wird ausgebaut. Direkte Finanzhilfen des Bundes werden unzulässig. Damit könnte der Bund auch nicht mehr wie bisher den Ausbau der Ganztagsschulen unterstützen. Die »GA Bildungsplanung« wird gestrichen und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (PISA-Studien) ersetzt.
Die Kompetenz des Bundes für die berufliche Bildung bleibt erhalten. Der Bund kann also per Bundesgesetz die Inhalte eines Lehrberufs festlegen.
Länderkompetenzen im Beamtenrecht: Die Kompetenz für das Dienstrecht, die Besoldung und die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten geht auf die Länder über. Der Bund kann nur noch Grundsätzliches entscheiden und auch dies nur mit Zustimmung des Bundesrates. Ärmere Länder fürchten, dass Spitzenbeamte abgeworben werden können.
Neue Länderrechte: Die Länder erhalten zudem neue Kompetenzen für das Demonstrationsrecht, den Strafvollzug, das Notarrecht, das Heimrecht, das Pflegebedürftige und ihre Angehörige betrifft, sowie das Ladenschluss- und das Gaststättenrecht.
Rechte des BKA: Der Bund erhält neue Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt.
UMWELTKOMPETENZEN: Der Bund erhält im Umweltbereich, wo er derzeit nur für die Rahmengesetzgebung zuständig ist, Kompetenzen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie den Wasserhaushalt. Damit kann er ein Umweltgesetzbuch schaffen.
Davon dürfen die Länder künftig aber wiederum weitgehend abweichen, was insbesondere Naturschutzverbände alarmiert. Aber selbst wenn die Länder anders lautende Regelungen treffen, kann der Bund seinerseits in der Folge Gesetze neu fassen. Folge: Neues Bundesrecht gilt wieder im ganzen Bundesgebiet und verdrängt die zwischenzeitlichen Abweichungen. Die Länder können dann auch hiervon wieder abweichen. Zur Verhinderung eines sogenannten Ping-Pong-Effekts tritt das neue Bundesrecht aber erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft.
Neue Bundeskompetenzen: Der Bund ist für das Melde- und Ausweiswesen, den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht und die Kernenergie allein zuständig.
Pflicht zur Haushaltsdisziplin: In einem neuen Grundgesetzartikel wird die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin festgelegt. Etwaige Sanktionszahlungen an die EU trägt der Bund zu 65 Prozent, die Länder zu 35 Prozent. Diese Quote gilt auch für den Fall, dass Deutschland Strafen zahlen muss, weil es EU-Richtlinien nicht umgesetzt hat oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde.
Europatauglichkeit: Die Rechte der Länder in Brüssel werden beschränkt. Sie können auf EUEbene nur bei Verhandlungen über schulische Bildung, Kultur und Rundfunk als Vertreter Deutschlands auftreten.
Hauptstadt Berlin: Die Hauptstadtfunktion Berlins und die gesamtstaatliche Repräsentation in Berlin werden als Bundesaufgabe festgeschrieben. Verpflichtungen gegenüber Bonn bleiben bestehen.

Artikel vom 07.03.2006