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Kannibalen-Film darf nicht in die Kinos

Die Richter sehen die Persönlichkeitsrechte von Armin Meiwes verletzt


Kassel (dpa). Kurz vor dem geplanten Kinostart des Kannibalen-Films »Rohtenburg« hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Vorführung des Horrorfilms in Deutschland verboten. Die Persönlichkeitsrechte des so genannten Kannibalen von Rotenburg wögen schwerer als die Kunst- und Filmfreiheit, entschied das Gericht am Freitag in Kassel.
Der Hollywood-Streifen schildere das Privatleben und die blutige Tat des Kannibalen detailgetreu in reißerischer und bloßstellender Weise. Das sei ein schwerer und rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Das Urteil ist unanfechtbar. Gerichtliche Verbote von Filmen sind in Deutschland äußerst selten.
Obwohl der reale »Kannibale« Armin Meiwes mit seiner beispiellosen Tat ein großes Medieninteresse hervorgerufen habe, bedeute dies nicht, dass er sich ohne Einwilligung zum Gegenstand eines Horrorfilms machen lassen müsse. Die Kunstfreiheit werde nicht schrankenlos gewährt. Jeder dürfe selbst bestimmen, ob andere sein Privatleben in einem Unterhaltungsfilm darstellen dürften. Das gelte auch trotz des Umstands, dass der Kannibale mit seiner Tat weithin bekannt geworden sei. Das Gericht gab mit seinem Urteil einer einstweiligen Verfügung statt, die Meiwes gegen die amerikanische Produktionsfirma Atlantic Streamline angestrengt hatte.
Meiwes muss sich zur Zeit in Frankfurt zum zweiten Mal wegen Mordes verantworten. Er hat zugegeben, im März 2001 einen 43 Jahre alten Ingenieur aus Berlin entmannt, getötet, zerlegt und in Teilen gegessen zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte ein erstes Urteil zu achteinhalb Jahren Haft wegen Totschlags aufgehoben, weil mehrere Mordmerkmale nicht ausreichend geprüft worden seien.

Artikel vom 04.03.2006