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Was bedeutet »offener Vollzug«?

Gefangene sollen nur dann im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen: Es soll gewährleistet sein, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zu Straftaten missbrauchen. Laut Strafvollzugsgesetz des Bundes bedeutet »offener Vollzug«, dass . . .
l . . . die Anstalt keine oder verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen aufweist
l . . . eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Gefangenen entfällt
l . . . sich die Gefangenen innerhalb der Anstalt weitestgehend frei bewegen können
l. . . die Türen der Unterkunftsgebäude zeitweise unverschlossen bleiben
l . . . die Hafträume grundsätzlich unverschlossen bleiben
l . . . die Gefangenen einen eigenen Schlüssel zu ihrem Haftraum erhalten.
Bei allen Vorzügen nimmt der offene Vollzug die Gefangenen aber auch in die Pflicht, sich den Problemen des Lebens zu stellen: Die Anstaltsleitung erwartet die Einhaltung der Hausordnung, die Befolgung der Arbeitspflicht, Drogen- und Alkoholabstinenz, Gemeinschafts- und Vertragsfähigkeit, Bereitschaft zur Mitarbeit am Vollzugsziel und die allgemeine Fähigkeit zum Umgang mit den Freiheiten des offenen Vollzuges. Viele Straffällige sind dazu nicht in der Lage.
Aber nur dann haben Gefangene die Chance, Kontakte zum normalen Leben zu knüpfen, soziale Bindungen einzugehen, ein Trainingsfeld für die Bewährung in der Freiheit und eine Anstellung während des Vollzugs zu finden sowie selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.

Artikel vom 03.03.2006