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Hoher Schutz für die Handydaten

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Karlsruhe (dpa). Handy- und Computerdaten sind vor einer Beschlagnahme durch die Polizei weiterhin besser geschützt als andere Beweismittel. Brigitte Zypries begrüßte das Karlsruher Urteil.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehen solche Maßnahmen allerdings nicht unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Damit ist die Beschlagnahme gespeicherter Daten nicht nur zur Verfolgung von Straftaten von »erheblicher Bedeutung«, sondern auch bei geringfügigerer Kriminalität erlaubt. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ermittler den Datenschutz berücksichtigt haben. Damit gab das Gericht einer Richterin Recht, die sich zu Unrecht beschuldigt sah. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und die Gewerkschaft der Polizei begrüßten das Urteil.
Der Zweite Senat korrigierte mit seinem Urteil den Beschluss einer Kammer des Karlsruher Gerichts vom Februar 2005, der deutlich strengere Voraussetzungen für die Beschlagnahme solcher Daten aufstellen wollte. Danach sollte bei Hausdurchsuchungen nicht nur das Datenschutz-Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, sondern das noch striktere Fernmeldegeheimnis greifen. Dies hatte sich jedoch in der Praxis nicht bewährt und war auch heftig kritisiert worden.
Auslöser des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde der Heidelberger Amtsrichterin Nicole Bargatzky. Die Staatsanwaltschaft hatte sie des Geheimnisverrats bezichtigt, weil die Richterin - persönlich bekannt mit einem »Spiegel«-Reporter - die Medien über Ermittlungen gegen ein vermeintliches Heidelberger »Terrorpaar« informiert haben soll. Deshalb wurde fünf Monate später ihre Wohnung durchsucht und dabei Handy- und Computerverbindungsdaten erhoben. Der Zweite Senat rügte die Aktion als unverhältnismäßig. Bargatzky fühlte sich nach dem Karlsruher Urteil »vollständig rehabilitiert«.
Zypries begrüßte es, dass nach dem Urteil die »bewährte Ermittlungsmethode« weiter angewendet werden könne. Nun sei klargestellt, dass solche Daten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt seien. Weil dies auch für »Inhaltsdaten« gelte, sei auch für die Sicherstellung kinderpornografischer Bilder Klarheit geschaffen. Az: 2 BvR 2099/04 vom 2. 3. 2006

Artikel vom 03.03.2006