Düsseldorf (dpa). Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine »eheähnliche Lebensgemeinschaft«. Damit darf das Einkommen beider Partner beim Arbeitslosengeld II (ALG II) erst von diesem Zeitraum an zusammengerechnet werden, entschied das Gericht. Das Obergericht hat damit ein Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf bestätigt. Az.: L 19 B 85/05 AS ER