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Hochwertiges Mobiliar inklusive

Vorsicht! Ablöseverträge können verkappte Abstandszahlungen sein

Noch vor wenigen Jahren waren so genannte Abstandszahlungen zwischen Mieter und Wohnungssuchendem gang und gäbe. Wer eine ansehnliche Bleibe gefunden hatte, machte Bares locker - für den Vormieter.
Einrichtungsgegenstände, die ein Mieter von seinem Vorgänger übernimmt, sind in den seltensten Fällen zum Nulltarif zu haben. Wer sich Kaufbelege zeigen lässt, kann sich vor überhöhten Forderungen schützen.
Vielerorts hat sich jedoch der Wohnungsmarkt entspannt, so dass Abstandszahlungen seltener geworden sind. Und überhaupt: »Reine Abstandszahlungen sind nach Paragraph 4a Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht rechtens. Der Vormieter darf auch dann keine Prämie oder Maklerprovision verlangen, wenn er mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht«, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).
Zulässig sind dagegen Ablösevereinbarungen. Denn damit verpflichtet sich der Wohnungssuchende, Einrichtungsgegenstände des Vormieters gegen Bezahlung zu übernehmen. »In der Praxis sind Ablösevereinbarungen allerdings oftmals verkappte Abstandszahlungen. Sinnvoll sind solche Vereinbarungen bei Einbauten wie beispielsweise einer noch fast neuen Einbauküche des Vormieters«, so Schick.
Bei der Vereinbarung des Preises ist Vorsicht geboten. Überlässt ein Mieter seinem Nachfolger Mobiliar, so darf der Preis den tatsächlichen Wert der Gegenstände um höchstens 50 Prozent überschreiten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 212/96; WM 97, 380) dürfen Mieter, die das Inventar zu einem höheren Preis übernehmen, den Kaufpreis im Nachhinein entsprechend reduzieren. Sie können das Geschäft aber nicht gänzlich rückgängig machen. Beispiel: Der vereinbarte Betrag lautet 20 000 Euro. Das Mobiliar ist jedoch lediglich 5000 Euro Wert. Ein Aufschlag von 50 Prozent bedeutet, dass der Wohnungssuchende maximal 7500 Euro zahlen muss, die restlichen 12 500 Euro dagegen nicht.
Nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts (Az.: 8 U 314/03) ist der tatsächliche Wert des Inventars in der Regel höher als der Zeitwert, der auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Denn dieser berücksichtigt nicht, dass sich die Gegenstände schon in der Wohnung befinden und möglicherweise speziell für diese angefertigt wurden. Immerhin spare der Nachmieter so Transport- und Einbaukosten.
»Eine Preisüberhöhung zu beweisen, ist schwierig«, sagt der Jurist Uwe Bethge. Nachmieter sollten daher eine Liste der übernommenen Einrichtungsgegenstände anfertigen und deren Zustand von Zeugen bestätigen lassen. Damit der Nachmieter nachvollziehen kann, ob die geforderte Summe angemessen ist, sollte der Vormieter belegen können, wann und für welchen Preis er die Gegenstände erworben hat.

Artikel vom 08.04.2006