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Klops im Sud kein Kündigungsgrund


Hüllhorst (dpa/lnw). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Kündigung eines in einem Seniorenwohnheim in Hüllhorst (Kreis Minden-Lübbecke) tätigen Kochs wegen einer eigenmächtigen Abänderung des Speiseplans verworfen. Der Mann habe Hackfleischbällchen gedünstet und nicht gebraten zubereitet, teilte das Gericht in Hamm gestern mit. Dies rechtfertige eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen anderer Abweichungen abgemahnt worden sei.
Das Gericht berichtete, der Koch sei zunächst von seinem Arbeitgeber wegen dreimaligen Abweichens vom Speiseplan innerhalb einer Woche abgemahnt worden. Er habe Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck sowie eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt. Nach der erneuten Abänderung wurde dem Koch gekündigt. Begründet wurde dies zudem mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeitsbereichs.
Der Koch hatte auf seine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung geklagt und dabei zuvor schon vor dem Arbeitsgericht Minden Recht bekommen. Er erklärte laut Gericht unter anderem, die Hackfleischbällchen habe er gedünstet, da dabei mehr Sud für die Soße anfalle und die Bewohner großen Wert auf viel Soße legten.
Az.: 3 Sa 1713/05

Artikel vom 22.02.2006