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Kosten nicht
absetzbar

Hauskauf rückgängig gemacht


Muss der Kauf eines Einfamilienhauses aus finanziellen Gründen rückgängig gemacht werden, sind die dabei entstandenen Kosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt entschieden.
In dem betreffenden Fall sollte die Immobilie teilweise vermietet werden. Dazu kam es jedoch nicht, weil die vorgesehene Mieterin - das war die Verlobte des Käufers - kurz nach Abschluss des Vertrags durch Krankheit ein Pflegefall wurde. Die Finanzierung des Hauses und die Bezahlung der laufenden Kosten waren dem Kläger dadurch unmöglich geworden. Daher musste er den Kauf rückgängig machen.
Die dabei entstandenen Kosten von mehr als 77 000 Mark erfüllten seiner Meinung nach die Bedingungen einer steuerlich relevanten außergewöhnlichen Belastung. Das sahen die Richter am Bundesfinanzhof allerdings anders: Sie entschieden gegen den Käufer. Dessen eigener existenzieller Wohnbedarf sei nicht berührt, da er über eine angemessene Mietwohnung verfügte. Die Rückabwicklung des Immobilien-Kaufs sei steuerlich der privaten Lebensführung zuzurechnen.
l Urteil des BFH vom 3. März 2005; das Aktenzeichen lautet III 12/04.

Artikel vom 11.02.2006