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Mieter müssen ran

Schönheitsreparaturen in der Wohnung

Ob neue Tapeten, Teppiche oder Türen - auch Mieter können zur Kasse gebeten werden, wenn es um die Renovierung der von ihnen bewohnten Immobilie geht. Nach dem Gesetz muss der Vermieter Mängel in diesen Bereichen zwar meist auf seine Kosten beheben, im individuellen Mietvertrag ist aber oft gegenteiliges vereinbart.

Die Arbeiten werden auf den Mieter übertragen - und das ist in Umfang auch zulässig. Der Vermieter kann zum Beispiel die Kosten für Kleinreparaturen an den Mieter weitergeben. Die Reparatur von Verschleißteilen wie Türschlösser oder Lichtschalter muss dabei unter 75 Euro liegen und darf im Jahr 300 Euro oder zehn Prozent der Jahreskaltmiete nicht überschreiten. Drastischer können die Kosten ausfallen, wenn es um Schönheitsreparaturen geht, die ebenfalls laut Mietvertrag von den meisten Mietern durchgeführt werden müssen. Der Vermieter kann diese Reparaturen von den Bewohnern dann auch einfordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für vereinbarte Schönheitsreparaturen Fristenpläne festgelegt. Sie gelten ab Bezug der Wohnung oder der letzten Renovierung.
Danach sollten Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur und Toiletten alle fünf Jahre und alle anderen Nebenräume alle sieben Jahre renoviert werden. Der BGH hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn im Mietvertrag keine Fristen festgesetzt sind. Gerade bei Mietern, die lange Zeit in einer Wohnung leben, können diese Renovierungsarbeiten schnell ein paar tausend Euro verschlingen. Daher empfiehlt es sich auch für Mieter, vorzusorgen und beispielsweise einen Bausparvertrag abzuschließen.
»Nur wenige wissen, dass auch Mieter das zinsgünstige Baudarlehen nutzen können. Denn laut Gesetz darf ein Baudarlehen für alle so genannten wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen verwendet werden«, erläutert Dr. Stefan Jokl vom Verband der Privaten Bausparkassen in Berlin.

Artikel vom 11.02.2006